{"id":83,"date":"2014-03-27T13:37:36","date_gmt":"2014-03-27T11:37:36","guid":{"rendered":"http:\/\/rsd-lpp-testsite-a.com\/?page_id=83"},"modified":"2016-03-14T16:54:21","modified_gmt":"2016-03-14T14:54:21","slug":"arb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rsd-vorteile.de\/arb\/","title":{"rendered":"ARB"},"content":{"rendered":"\n\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t

Allgemeine Reisebedingungen<\/h1>\n

(g\u00fcltig bei Vertragsschluss ab 01.07.2024)<\/small><\/p>\n

1. Abschluss des Reisevertrages<\/h2>\n

1.1 <\/strong>Mit der schriftlichen, mu\u0308ndlichen, fernmu\u0308ndlichen oder elektronischen Anmeldung oder Buchung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter (RSD) basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Reiseprospekt fu\u0308r den Reisezeitraum, den sonstigen Informationen, sowie aus den Angaben in der Reisebest\u00e4tigung. Als Gruppenreisen gelten Reisebuchungen fu\u0308r eine Anzahl ab 6 Personen, die an der Reise als geschlossene Gruppe teilnehmen. Es gelten unsere Gruppenkonditionen. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung\/Rechnung beim Anmelder zustande.<\/p>\n

1.2 <\/strong>Weicht der Inhalt der Reisebest\u00e4tigung vom Inhalt der Anmeldung oder Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RSD vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdru\u0308cklich oder schlu\u0308ssig \u2013 etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Gesamtreisepreis oder durch Reiseantritt \u2013 erkl\u00e4rt.<\/p>\n

1.3 <\/strong>Liegen die Reisebedingungen der RSD dem Reisenden bei telefonischer Anmeldung nicht vor, werden diese nach ausdru\u0308cklicher Zustimmung des Anmeldenden mit der Buchungsbest\u00e4tigung\/Rechnung u\u0308bersandt. Sie werden entsprechend 1.2. Bestandteil des Reisevertrages.<\/p>\n

2. Bezahlung des Gesamtreisepreises<\/h2>\n

2.1<\/strong> Mit Vertragsschluss und Aush\u00e4ndigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in H\u00f6he von 20 % des Reisepreises f\u00e4llig. Die Restzahlung wird sp\u00e4testens 28 Tage vor Reisebeginn f\u00e4llig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder die vereinbarte Restzahlung auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der Gesamtpreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollst\u00e4ndig bezahlt wird, ist RSD berechtigt, vom Vertrag zuru\u0308ckzutreten und Schadensersatz in H\u00f6he der unter Nr. 4 genannten Ru\u0308cktrittsgebu\u0308hren zu verlangen. Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Konto- oder Zahlkarteninhabers in einer Ru\u0308ckbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu z\u00e4hlen die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebu\u0308hren. Eine Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per \u00dcberweisung f\u00e4llige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung ausbleiben und Mahnma\u00dfnahmen erforderlich werden.<\/p>\n

2.2<\/strong> Bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung (z.B. nur ein Flug, nicht Hotel) ist fu\u0308r die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fu\u0308r diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt h\u00f6her ist, als das tats\u00e4chlich vereinbarte.<\/p>\n

3. Umbuchung \/ Leistungs-, Preis\u00e4nderung \/ Vertrags\u00fcbertragung<\/h2>\n

3.1<\/strong> \u00c4nderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach M\u00f6glichkeit beru\u0308cksichtigt. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich bleibender Reise, wie etwa der \u00c4nderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunftsart oder eines Zusatzpakets ist RSD in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebu\u0308hr von 25,\u2013 \u20ac pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Ru\u0308cktritt mit den entsprechenden unter 4. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung. Bei einer \u00c4nderung in der gebuchten Unterkunft (z. B. \u00c4nderung der Zimmerkategorie oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis fu\u0308r die ge\u00e4nderte Leistung anhand der zugrundeliegenden Buchung neu berechnet.<\/p>\n

3.2<\/strong> Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung von RSD von oder zu einem anderen als dem best\u00e4tigten Flughafen oder Zielort durchgefu\u0308hrt, u\u0308bernimmt RSD die Kosten der Ersatzbef\u00f6rderung jedenfalls in H\u00f6he einer Bahnfahrt 2. Klasse zum urspru\u0308nglichen Zielort bzw. Flughafen. RSD ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu \u00e4ndern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch RSD nicht wider Treu und Glauben herbeigefu\u0308hrt wurde und die \u00c4nderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeintr\u00e4chtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare \u00c4nderungen von Flugleistungen.<\/p>\n

3.3<\/strong> RSD kann den ausgeschriebenen und mit dem Vertragsschluss best\u00e4tigten Reisepreis bei Vorliegen folgender Ereignisse und Voraussetzungen \u00e4ndern: bei Erh\u00f6hung des Preises fu\u0308r Personenbef\u00f6rderung auf Grund h\u00f6herer Treibstoffkosten oder anderer Energietr\u00e4ger, oder bei Erh\u00f6hung der Steuern und sonstiger Abgaben fu\u0308r vereinbarte Reiseleistungen oder bei \u00c4nderung der fu\u0308r die gebuchte Pauschalreise geltenden Wechselkurse, und wenn RSD den Kunden die sich hieraus ergebende Preiserh\u00f6hung unverzu\u0308glich nach Kenntnis des Erh\u00f6hungsgrundes, sp\u00e4testens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn klar und verst\u00e4ndlich, sowie in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger mitteilt. Eine Erh\u00f6hung ist nur zul\u00e4ssig, wenn die zur Erh\u00f6hung fu\u0308hrenden Umst\u00e4nde bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen.<\/p>\n

3.4<\/strong> \u00dcbersteigt die sich aus 3.3. ergebende Preiserh\u00f6hung 8 % des Reisepreises, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zuru\u0308ckzutreten. RSD kannn wahlweise auch eine Ersatzreise anbieten. Der Ru\u0308cktritt muss vom Kunden unverzu\u0308glich erkl\u00e4rt werden. Nach Ablauf einer von RSD genannten Frist gilt das Angebot zur Preiserh\u00f6hung oder sonstigen Vertrags\u00e4nderung vom Kunden als angenommen.<\/p>\n

3.5<\/strong> Ergibt sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Preissenkung auf Grund der in 3.3. genannten Ereignisse und fu\u0308hrt dies zu niedrigeren Kosten fu\u0308r RSD, ist der auf den Reisenden fallende anteilige Mehrbetrag aus dem bezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn der Reisende einen Mehrbetrag bezahlt hat. RSD darf vom zu erstattenden Mehrbetrag die tats\u00e4chlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Verwaltungsausgaben sind dem Reisenden auf Verlangen nachzuweisen.<\/p>\n

3.6<\/strong> Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an RSD durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Fu\u0308r \u00c4nderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist RSD berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der urspru\u0308ngliche Kunde haften gegenu\u0308ber RSD als Gesamtschuldner fu\u0308r den Reisepreis und s\u00e4mtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. In s\u00e4mtlichen F\u00e4llen der Umbuchung sowie von Leistungs- und Preis\u00e4nderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.<\/p>\n

4. R\u00fccktritt des Reisenden<\/h2>\n

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zuru\u0308cktreten. RSD empfiehlt Schriftform und den Abschluss einer Reise-Ru\u0308cktrittskostenversicherung. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zuru\u0308ck oder tritt er die Reise nicht an, verliert RSD den Anspruch auf den Reisepreis. RSD kann aber Ersatz fu\u0308r die getroffenen Reisevorkehrungen und fu\u0308r seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:<\/p>\n

4.1 Fu\u0308r alle Flugreisen Charter und Linie sowie Gruppenreisen ab 6 Personen:
\nbis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebu\u0308hr in H\u00f6he von 20% des Gesamtreisepreises
\n29. \u2013 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
\n14. \u2013 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
\n7. \u2013 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
\nBei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.<\/p>\n

Bei Busreisen:
\nbis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebu\u0308hr in H\u00f6he von 20% des Gesamtreisepreises
\n29. \u2013 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
\n14. \u2013 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
\n7. \u2013 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
\nBei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.<\/p>\n

Bei Eigenanreise:
\nbis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebu\u0308hr in H\u00f6he von 20% des Gesamtreisepreises
\n29. \u2013 20. Tag vor Reisebeginn = 35% des Gesamtreisepreises
\n19. \u2013 15. Tag vor Reisebeginn = 55% des Gesamtreisepreises
\n14. \u2013 10. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
\n9. \u2013 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Gesamtreisepreises
\nbis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtreisepreises
\nbis Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90% des Gesamtreisepreises<\/p>\n

Bei Kreuzfahrten:
\nBis 90 Tage vor Reisebeginn = 25% des Gesamtreisepreises
\n89. \u2013 60. Tag vor Reisebeginn = 60% des Gesamtreisepreises
\n59. \u2013 30. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
\n29. \u2013 1. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 100% des Gesamtreisepreises<\/p>\n

Bei Su\u0308dafrikareisen:
\nBis 40 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebu\u0308hr in H\u00f6he von 20% des Gesamtreisepreises
\n39. \u2013 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
\n14. \u2013 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
\n7. \u2013 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
\nBei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises<\/p>\n

4.2<\/strong> Dem Reisenden bleibt es unbenommen, RSD nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. Im Fall des Auftretens au\u00dfergew\u00f6hnlicher, unvermeidbarer Umst\u00e4nde am Bestimmungsort, welche die Durchfu\u0308hrung der Reise beeintr\u00e4chtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (\u00a7 651 h Abs. 3 BGB).<\/p>\n

4.3.<\/strong> RSD beh\u00e4lt sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine h\u00f6here, individuell berechnete Entsch\u00e4digung zu fordern, soweit von RSD nachgewiesen wird, dass h\u00f6here Aufwendungen als die jeweils og. Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird RSD die Betr\u00e4ge konkret beziffern und belegen.<\/p>\n

5. R\u00fccktritt wegen besonderer Umst\u00e4nde<\/h2>\n

RSD kann vom Reisevertrag zuru\u0308cktreten, wenn sie auf Grund unvermeidbarer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde an der Erfu\u0308llung des Vertrags gehindert ist ( \u00a7 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB).<\/p>\n

6. Gew\u00e4hrleistung<\/h2>\n

RSD ist verantwortlich fu\u0308r die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erbringung aller vom Vertrag erfassten Reiseleistungen und ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.
\n6.1<\/strong> Abhilfe
\nWird die Reise nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RSD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. RSD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. \u00c4.) erbringt.<\/p>\n

6.2<\/strong> Minderung des Gesamtreisepreises
\nFu\u0308r die Dauer einer nicht vertragsgem\u00e4\u00dfen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Gesamtreisepreises verlangen (Minderung). Der Gesamtreisepreis ist in dem Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben wu\u0308rde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterl\u00e4sst, den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.<\/p>\n

6.3<\/strong> Ku\u0308ndigung des Vertrages
\nWird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeintr\u00e4chtigt und leistet RSD innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag ku\u0308ndigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, RSD erkennbaren Gru\u0308nden nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist fu\u0308r die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unm\u00f6glich ist oder von RSD verweigert wird oder wenn die sofortige Ku\u0308ndigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet RSD den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtreisepreises, sofern diese Leistungen fu\u0308r ihn von Interesse waren.<\/p>\n

6.4<\/strong> Schadensersatz
\nDer Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Ku\u0308ndigung Schadensersatz wegen Nichterfu\u0308llung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den RSD nicht zu vertreten hat.<\/p>\n

7. Beschr\u00e4nkung der Haftung<\/h2>\n

7.1<\/strong> Die vertragliche Haftung von RSD fu\u0308r Sch\u00e4den, die nicht K\u00f6rpersch\u00e4den sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschr\u00e4nkt, \u2013 soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigefu\u0308hrt wird.<\/p>\n

7.2<\/strong> Fu\u0308r alle gegen RSD gerichteten Schadensersatzanspru\u0308che aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen und Sachsch\u00e4den sind, haftet RSD bis \u20ac 4.100,00. \u00dcbersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung fu\u0308r Sachsch\u00e4den auf die H\u00f6he des dreifachen Reisepreises beschr\u00e4nkt. Diese Haftungsh\u00f6chstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Bef\u00f6rderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union wird die vertragliche Haftung von RSD fu\u0308r Sch\u00e4den an Gep\u00e4ckstu\u0308cken pro Gep\u00e4ckstu\u0308ck auf \u20ac 1.200,00 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n

7.3<\/strong> RSD haftet nicht fu\u0308r Leistungsst\u00f6rungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdru\u0308cklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit RSD seine Auswahl und \u00dcberwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. RSD tritt in diesem Fall seine Anspru\u0308che gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.<\/p>\n

7.4<\/strong> Gelten fu\u0308r eine Reiseleistung internationale \u00dcbereinku\u0308nfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschr\u00e4nkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch RSD hierauf gegenu\u0308ber dem Reisenden berufen. Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach Ma\u00dfgabe internationaler \u00dcbereinku\u0308nfte gem. \u00a7 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.<\/p>\n

8. Mitwirkungspflicht<\/h2>\n

8.1<\/strong> Die exakten Reisezeiten werden mit \u00dcbersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. \u00c4.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis sp\u00e4testens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzu\u0308glich mit RSD in Verbindung zu setzen.<\/p>\n

8.2<\/strong> Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich 2-3 Stunden vor planm\u00e4\u00dfigem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der versp\u00e4teten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.<\/p>\n

8.3<\/strong> Bei Nutzung eines \u201eZug zum Flug\u201c \u2013 Gutscheins sind zudem die Zugverbindungen vom Reisenden so auszuw\u00e4hlen, dass der Check-In-Schalter sp\u00e4testens 3 Stunden vor dem planm\u00e4\u00dfigen Abflug erreicht wird. Falls der Abflughafen keinen eigenen DB-Anschluss besitzt, muss der Zeitbedarf fu\u0308r die zus\u00e4tzlich in Anspruch zu nehmenden \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel (Bus, U-Bahn, etc.) mit eingerechnet werden. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabst\u00e4nde fu\u0308r etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Bef\u00f6rderung zu beru\u0308cksichtigen. Die Bef\u00f6rderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Bef\u00f6rderungsunternehmens (https:\/\/www.bahn.de\/agb). Die Rechte und Pflichten von RSD und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausfu\u0308hrlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Bef\u00f6rderungsunternehmens nicht eingeschr\u00e4nkt. Jeder Reisende ist fu\u0308r die rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Versp\u00e4tung beruht auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Veranstalters.<\/p>\n

8.4<\/strong> Im Fall von Gep\u00e4ckbesch\u00e4digung, Versp\u00e4tungen bei der Zustellung von Gep\u00e4ck versp\u00e4tetem oder verlorengegangenem Gep\u00e4ck hat der Reisende dies zus\u00e4tzlich unverzu\u0308glich vor Ort anzuzeigen, insbesondere bei Flugreisen direkt bei der zust\u00e4ndigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeiger (P.I.R.). Fluggesellschaften lehnen Erstattungen in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefu\u0308llt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gep\u00e4ckbesch\u00e4digung binnen 7 Tagen und bei Versp\u00e4tung innerhalb 21 Tagen nach Aush\u00e4ndigung zu erstatten.<\/p>\n

8.5<\/strong> Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsst\u00f6rungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Sch\u00e4den zu vermeiden und\/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzu\u0308glich der \u00f6rtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt fu\u0308r Abhilfe zu sorgen, sofern dies m\u00f6glich ist. Die \u00f6rtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Anspru\u0308che und Forderungen anzuerkennen. Unterl\u00e4sst es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der \u00f6rtlichen Reiseleitung unverzu\u0308glich anzuzeigen, so entf\u00e4llt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.<\/p>\n

8.6<\/strong> Bei Flugreisen hat sich der Reisende vor geplantem Ru\u0308ckflug im Zeitraum von 24 h bis 48 h u\u0308ber die konkreten Flugzeiten bei der \u00f6rtlichen Reiseleitung zu informieren.<\/p>\n

9. Ausschluss von Anspr\u00fcchen und Verj\u00e4hrung<\/h2>\n

Reisevertragliche Anspru\u0308che wie Minderung oder Schadensersatz mu\u0308ssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende gegenu\u0308ber RSD Reise Service Deutschland GmbH, Elsenheimerstr.61, 80687 Mu\u0308nchen geltend gemacht werden (\u00a7 651j BGB). Entsprechendes gilt fu\u0308r den Ersatz sonstiger Sch\u00e4den, die auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfu\u0308llungsgehilfen erfolgt. Die Verj\u00e4hrung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.<\/p>\n

10. Informationspflicht bei Flugreisen<\/h2>\n

Die EU-Verordnung 2111\/2005 zur Unterrichtung von Flugg\u00e4sten verpflichtet Reiseveranstalter, die Kunden u\u0308ber die Identit\u00e4t jeder ausfu\u0308hrenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbef\u00f6rderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zun\u00e4chst eine Unterrichtung u\u0308ber die Identit\u00e4t des wahrscheinlich ausfu\u0308hrenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identit\u00e4t endgu\u0308ltig feststeht. Ein Wechsel des ausfu\u0308hrenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzu\u0308glich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (\u201eBlack List\u201c) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https:\/\/ec.europa.eu\/transport\/modes\/air\/safety\/air-ban_de<\/a><\/p>\n

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen<\/h2>\n

RSD steht dafu\u0308r ein, den Reisenden u\u0308ber Bestimmungen von allgemeinen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht fu\u0308r Staatsangeh\u00f6rige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. RSD haftet nicht fu\u0308r die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RSD die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat. Der Reisende ist fu\u0308r das Beschaffen und Mitfu\u0308hren der fu\u0308r ihn beh\u00f6rdlich notwendigen Reisedokumente, den Nachweis eventuell erforderlicher Impfungen oder Gesundheitsnachweise, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Diese Anforderungen k\u00f6nnen sich \u00e4ndern, weshalb der Reisende rechtzeitig vor dem Reisebeginn noch einmal selbst pru\u0308fen sollte, ob \u00c4nderungen eingetreten sind. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Ru\u0308cktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.<\/p>\n

12. Zentrale Zu\u00adstiegs\u00adstel\u00adlen<\/h2>\n

Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Fu\u0308r die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist RSD berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die urspru\u0308nglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche \u00c4nderung der Reiseleistung. Gleiches gilt fu\u0308r eine gr\u00f6\u00dfere Entfernung bis zu 30 km. RSD kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisem\u00f6glichkeit gegen Kostenu\u0308bernahme anbieten. In allen anderen F\u00e4llen kann der Reisende von der Reise zuru\u0308cktreten und erh\u00e4lt den bezahlten Gesamtreisepreis erstattet.<\/p>\n

13. Mindestteilnehmer \/ Ausschluss bei St\u00f6rung<\/h2>\n

RSD beh\u00e4lt sich vor,
\n13.1<\/strong> bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebest\u00e4tigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Gesamtreisepreis wird umgehend zuru\u0308ckerstattet.<\/p>\n

13.2 <\/strong>vor Reiseantritt und w\u00e4hrend der Reise den Reisenden aus wichtigem Grund von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise auszuschlie\u00dfen, wenn die Teilnahme fu\u0308r RSD unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gest\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder werden kann. Reiseleiter sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erkl\u00e4rungen bevollm\u00e4chtigt. Der Gesamtreisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten fu\u0308r die Ru\u0308ckbef\u00f6rderung tr\u00e4gt der St\u00f6rer.<\/p>\n

14. Widerrufsrecht<\/h2>\n

Auf Reisevertr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7 651 a ff. BGB, die im Fernabsatz auf Bestellung des Reisekunden geschlossen werden, findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.<\/p>\n

15. Datenschutz<\/h2>\n

RSD erfasst und speichert Kundendaten ausschlie\u00dflich zur Reisedurchfu\u0308hrung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Ebenso wie fu\u0308r die Ausu\u0308bung der weiteren Rechte genu\u0308gt dazu eine kurze Mitteilung an RSD Reiseservice Deutschland GmbH, Elsenheimerstr. 61, 80687 Mu\u0308nchen<\/p>\n

16. Sonstiges<\/h2>\n

16.1<\/strong> Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
\nzur Folge.<\/p>\n

16.2<\/strong> Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen RSD zur Anfechtung des Reisevertrages.<\/p>\n

16.3<\/strong> Weiterfu\u0308hrende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. \u00c4. ver\u00e4ndern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie u\u0308ber RSD zug\u00e4nglich gemacht werden. Ma\u00dfgeblich fu\u0308r den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschlie\u00dflich die Auftragsbest\u00e4tigung\/Rechnung.<\/p>\n

16.4<\/strong> Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reisevertr\u00e4gen getroffen werden.<\/p>\n

16.5<\/strong> Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand fu\u0308r Klagen von Reisekunden gegen RSD ist Mu\u0308nchen. Fu\u0308r Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder \u00f6ffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Mu\u0308nchen vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angeh\u00f6rt etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.<\/p>\n

16.6.<\/strong> Die EU-Kommission betreibt unter http:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr\/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.<\/p>\n

16.7<\/strong> RSD strebt in allen Unstimmigkeiten eine einvernehmliche L\u00f6sung mit seinen Kunden an. Sollte keine Einigung erzielt werden k\u00f6nnen hat der Kunde die M\u00f6glichkeit, eine rechtliche Kl\u00e4rung beim zust\u00e4ndigen Gericht herbeizufu\u0308hren, ohne zuvor ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchfu\u0308hren zu mu\u0308ssen, an dem RSD derzeit nicht teilnimmt.<\/p>\n

Stand: 24.06.2024<\/p>\n

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Warschauer Abkommen<\/a>, Montrealer \u00dcbereinkommen<\/a> EU-Verordnung<\/a> zum herunterladen.<\/strong><\/p>\n

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach \u00a7 651a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<\/h2>\n

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015\/2302.<\/p>\n

Daher k\u00f6nnen Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die f\u00fcr Pauschalreisen gelten. Die RSD Reise Service Deutschland GmbH (im Folgenden RSD) tr\u00e4gt die volle Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der gesamten Pauschalreise.<\/p>\n

Zudem verf\u00fcgt die RSD \u00fcber die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung f\u00fcr die R\u00fcckzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer R\u00fcckbef\u00f6rderung im Fall der Insolvenz.<\/p>\n

Die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015\/2302:<\/h3>\n